Fußgängerzone: Ampel steht vorerst nur auf gelb
Auf Januar 2010 datiert ein Antrag der SPD-Fraktion, der die innerstädtische Verkehrsgestaltung zum Thema hat. Seither sind die SPD-Stadträte Dauergast im Rathaus und haben in unterschiedlichen Konstellationen die Verwaltungsspitze insbesondere für die Umwandlung der Sonnenpassage in eine Fußgängerzone zu überzeugen versucht. Nachweislich hat das bis heute nicht geklappt. Jüngst hat die Stadtverwaltung der Diskussion mit dem Eingeständnis, dass die Widmung des Straßenzuges seit über zehn Jahren versäumt wurde, eine neue Richtung gegeben.
"Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt, der Investor stimmt hiermit der Widmung zu." Das steht zumindest im städtebaulichen Vertrag, den die Blechschmidt-Administration 1999 mit dem Investor der Sonnenpassage geschlossen hat. Bis heute ist die Widmung der Sonnenpassage als - wie es im Verwaltungsdeutsch heißt - beschränkt-öffentlicher Weg mit der besonderen Zweckbestimmung Fußgängerbereich nicht erfolgt. Im Juni-Stadtrat am vergangenen Donnerstag hat der Stadtrat den Weg für die Widmungsentscheidung frei gemacht und damit das Tor zur Sonnenpassage als Fußgängerzone aufgestoßen, auch wenn die Ampel vorerst nur auf gelb steht. Denn: Innerhalb von drei Monaten muss allen Anliegern die Möglichkeit gegeben werden, "ihre Einwendungen, erforderlichenfalls ihre Rechte gegen diese Absichten gegenüber der Stadt" schriftlich geltend zu machen, wie es im Beschluss 071-a/2012 heißt.
Mit diesem Beschluss wird zwar ein Verfahren in Gang gesetzt, die Fußgängerzone abschließend umzusetzen, der Ausgang aber ist ungewiss. Grün wird die Ampel erst, wenn der Stadt schätzungsweise im November abschließend die Widmung beschließt. Dann noch erfolgt die Beschilderung der Sonnenpassage als Fußgängerzone. Der Straßenzug am Rathausplatz dient dann grundsätzlich den Fußgängern.
Für die Zufahrt zum Parkplatz gelten dann zwei ebenfalls bereits 1999 fundamentierte Auszüge des städtebaulichen Vertrages:
- "Zur Absicherung des erforderlichen Stellplatzbedarfs dienen Stellplätze im ebenerdigen rückwärtigen Bereich." (§ 8 Abs. 1)
- "Die Hauptzufahrt erfolgt über die Straße "Am Stadtpark" aus Richtung Weststraße." (§ 5 Abs. 4 Satz 1)
Das vom Stadtrat angestoßene Widmungsverfahren ist zwar für die Beantwortung einer einfachen Frage (Fußgängerzone ja oder nein?) höllisch kompliziert, lässt sich aber aufgrund der Schlafmützigkeit der Stadtverwaltung des Jahres 1999 zwölf Jahre später nicht mehr vermeiden.
